Satzung in der Fassung vom 11.05.2008 (außer Kraft) PDF Drucken

Satzung des „Sternenflotte e.V.“


Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Februar 2003
geänderte Fassung vom 15.05.2005 und 11.05.2008


§1 Name und Sitz des Vereins

1.) Der Verein führt den Namen „Sternenflotte“. Nach Eintrag in das Vereinsregister trägt der Verein den Namen „Sternenflotte e.V.“
2.) Sitz des Vereins ist Dresden.
3.) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Sinne des §17 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ist Dresden.

§2 Gemeinnützigkeit

1.) Die Ziele des Vereins sind ausschließlich und ummittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
2.) Zwecke des Vereins:
a. Unterstützung und Förderung von Star - Trek - Fangruppen
b. Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
c. Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge,
d. Förderung sportlicher Betätigung.
3.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es erfolgen keine Zuwendungen aus den Mitteln an Mitglieder des Vereins.
4.) Niemand darf durch Ausgaben, die der Körperschaft zweckfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zahlungen begünstigt werden.

§3 Das Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31.12.2003.

§4 Aufnahme und Vereinsmitgliedschaft

1.) Wer einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme stellt, kann aufgenommen werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von acht (8) Wochen nach Eingang der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister den Antrag ablehnen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
2.) Bei Personen unter 18 Jahren muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich vorliegen.
3.) Natürliche oder juristische Personen, die dem Verein beitreten, sind Mitglieder des Vereins.

§5 Ausschluss und Austritt

1.) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen und juristischen Personen durch Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung der juristischen Person.
2.) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
3.) Ein Austritt durch Kündigung erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung ist einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich einem Vorstandsmitglied mitzuteilen. Die Beitragsschuld bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.
4.) Ausgeschlossen werden kann, wer
a. Im Rückstand mit seinen Beiträgen für ein (1) Jahr ist oder
b. Gegen die Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat.
5.) Der Vorstand beschließt den Ausschluss. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied an die letzte bekannte Adresse zuzustellen.
Binnen Monatsfrist ab Zustellung kann der Betroffene schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen.
Über den Widerspruch entscheidet eine dafür eingesetzte Kommission aus drei (3) Vorstandsmitgliedern sowie drei (3) weiteren Vereinsmitgliedern mit einfacher Mehrheit.
Die drei (3) weiteren Vereinsmitglieder müssen durch die restlichen Mitglieder, die bei der Kommissionsbildung anwesend sind, mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Die Berufung erfolgt üblicherweise auf der nächsten Convention bzw. Mitgliederversammlung.
Die drei (3) Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand berufen.
Mit Ablauf der Frist für einen Widerspruch erkennt der Betroffene den Beschluss zum Ausschluss an.
Bis zur Klärung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes.
6.) Der Zugriff auf Dienstleistungen, Einrichtungen oder die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins kann für bestimmte Mitglieder eingeschränkt werden, soweit dies durch Verträge mit Dritten erforderlich ist oder während eines schwebenden Ausschlussverfahrens.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind 1.) die Mitgliederversammlung und 2.) der Vorstand.

§7 Die Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden bis spätestens zum dritten (III.) Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe von Tag, Ort und Tagesordnung durch einfachen Brief spätestens vier Wochen vor dem Termin.
2.) Jedes Mitglied darf bis zwei (2) Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge und Vorschläge zur Tagesordnung einbringen.
3.) Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen.
4.) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende führt die Versammlung. Ihm stehen Haus- und Ordnungsrecht zu.
5.) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
b. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
c. Alljährliche Entlastung des Vorstandes inklusive Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes.
6.) Die Tagesordnung wird durch die Mitgliederversammlung bei Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
7.) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme. Entscheidungen fallen – wenn nicht anders geregelt – mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entscheidend sind nur „Ja“ und „Nein“ Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder, wenn dies mindestens ein Viertel (1/4) der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes verlangen, gemäß §7 Abs. 1 dieser Satzung, einberufen werden.
9.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
10.) Stimmrecht haben nur Vereinsmitglieder, die juristische oder natürliche Personen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§8 Änderung der Satzung

Bei Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins sind eine dreiviertel (3/4) Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.


§9 Der Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu fünf (5) weiteren Mitgliedern, die alle das einundzwanzigste (21.) Lebensjahr vollendet haben.
2) Im Rechtsverkehr vertreten je zwei (2) Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam den Verein.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (1/2) des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
5) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
6) Zur Unterstützung des Vorstandes können Vereinsmitglieder projekt- und aufgabengebunden beigeordnet werden. Diese können durch den Vorstand mit der Vertretung des Vereins im Einzelfall bevollmächtigt werden.
7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§10 Mitgliedsbeiträge

Der Vorstand entscheidet in einer separaten Beitragsordnung über Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge.

§11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie überprüfen die Kassenführung und fertigen einen Prüfbericht an, welcher der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Dieser Bericht ist Bestandteil der Entlastung des Vorstandes. Bei Rücktritt eines Kassenprüfers benennt der Vorstand einen kommissarischen Kassenprüfer.

§12 Vorschlags- und Auskunftsrecht

Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit Vorschlägen oder Fragen an den Vorstand zu wenden. Es ist binnen von vier (4) Wochen eine Antwort zu geben.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins dem gemeinnützigen Verein „Ärzte ohne Grenzen“ (Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin; Eintrag im Vereinsregister unter Nummer: 21575; Steuernummer: 27/672/52443)
zuzuführen.

§14 In Kraft treten

Die Satzung wird durch die Gründungsversammlung in Kraft gesetzt. Satzungsänderungen, die auf Grund schriftlicher Beanstandungen des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes durchzuführen sind, können vom Vorstand beschlossen werden.