Satzung in der Fassung vom 31. Mai 2009 PDF Drucken

 

Satzung des „Sternenflotte e.V.“

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. Mai 2009


§1 Name und Sitz des Vereins


1.)    Der Verein führt den Namen „Sternenflotte e.V.“
2.)    Sitz des Vereins ist Dresden.
3.)    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Sinne des §17 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ist Dresden.

 


§2 Aufgaben, Zwecke und Ziele des Vereins


1.)    Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
2.)    Die Zwecke des Vereins sind:

a)    Förderung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
b)    Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, der Bildung und des Völkerverständigungsgedankens,
c)    Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge,
d)    Förderung sportlicher Betätigung und
e)    Unterstützung und Förderung von Star-Trek-Fangruppen und anderen Science-Fiction-Fangruppen.

3.)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wer-den. Es erfolgen keine Zuwendungen aus den Mitteln an Mitglieder des Vereins.
4.)    Niemand darf durch Ausgaben, die der Körperschaft zweckfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zahlungen begünstigt werden.

 


§3 Das Geschäftsjahr


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§4 Aufnahme und Vereinsmitgliedschaft


1.)    Wer einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme stellt, kann aufgenommen werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Eingang der Vorstand den Antrag ablehnt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
2.)    Bei Personen unter 18 Jahren muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich vorliegen.
3.)    Natürliche oder juristische Personen, die dem Verein beitreten, sind Mitglieder des Vereins.
4.)    Eine ruhende Mitgliedschaft im Verein ist möglich. Der Beschluss obliegt auf Antrag des Mitglieds dem Vorstand.  Der Vorstand entscheidet über eine Bei-tragsbefreiung.

 


§5 Ausschluss und Austritt


1.)    Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen und juristischen Personen durch Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung der juristischen Person.
2.)    Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
3.)    Ein Austritt durch Kündigung erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündi-gung ist einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich einem Vor-standsmitglied mitzuteilen. Die Beitragsschuld bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.
4.)    Ausgeschlossen werden kann, wer
a.    im Rückstand mit seinen Beiträgen für ein  (1) Jahr ist und/oder
b.    gegen die Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat.
5.)    Der Vorstand beschließt den Ausschluss. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied an die letzte bekannte Adresse zuzustellen.
Innerhalb von zwei Wochen kann der Betroffene schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen.
Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bis zur Klärung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes.
Mit Ablauf der Frist für einen Widerspruch erkennt der Betroffene den Be-schluss zum Ausschluss an.
6.)    Der Zugriff auf Dienstleistungen, Einrichtungen oder die Teilnahme an Verans-taltungen des Vereins kann für bestimmte Mitglieder eingeschränkt werden, soweit dies durch Verträge mit Dritten erforderlich ist oder während eines schwebenden Ausschlussverfahrens.

 


§6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind 1.) die Mitgliederversammlung und 2.) der Vorstand.

 


§7 Die Mitgliederversammlung


1.)    Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand bis spätestens zum dritten (III.) Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe von Tag, Ort und Tagesordnung durch einfachen Brief spätestens vier Wochen vor dem Termin.
2.)    Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
3.)    Jedes Mitglied kann Anträge und Vorschläge zur Tagesordnung einbringen. Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens sechs (6) Wochen vor Sitzungsbeginn dem Vorstand zu übergeben. Dieser informiert die Mitglieder über den Wortlaut der Anträge mit der Einladung.
4.)    Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende führt im Regelfall die Versammlung. Ihm stehen Haus- und Ordnungsrecht zu.
5.)    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a.    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
b.    Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
c.    Alljährliche Entlastung des Vorstandes inklusive Entgegennahme des Kas-senprüfungsberichtes.
6.)    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme. Entscheidungen fallen – wenn nicht anders geregelt – mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entscheidend sind nur „Ja“ und „Nein“ Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
7.)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder, wenn dies mindestens ein Viertel (1/4) der Mitglieder unter schriftlicher Anga-be des Grundes verlangen, gemäß §7 Abs. 1 dieser Satzung, einberufen werden.
8.)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
9.)    Bei ruhender Mitgliedschaft sind eine Ausübung des Stimmrechtes und  die Wahl in den Vorstand oder zum Kassenprüfer nicht möglich.

 


§8 Änderung der Satzung


Bei Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins sind eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 


§9 Der Vorstand


1)    Der Vorstand des Vereins besteht immer aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, bis zu fünf (5) weitere Vorstandsmitglieder zu berufen. Alle Vorstände müssen das einundzwanzigste (21.) Lebensjahr vollendet haben.
2)    Im Rechtsverkehr vertreten je zwei (2) Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam den Verein.
3)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen.
4)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (1/2) des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
5)    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
6)    Zur Unterstützung des Vorstandes können Vereinsmitglieder projekt- und aufgabengebunden beigeordnet werden (Beiräte). Diese können durch den Vorstand mit der Vertretung des Vereins im Einzelfall bevollmächtigt werden.
7)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 


§10 Mitgliedsbeiträge


Der Vorstand entscheidet in einer separaten Beitragsordnung über Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge.
Für Mitglieder, die mit ihren Beiträgen ein Jahr in Rückstand sind, ruht die Mitgliedschaft bis zur Begleichung der Beitragsschuld.

 


§11 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie überprüfen die Kassenführung und fertigen einen Prüfbericht an, welcher der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Dieser Bericht ist Bestandteil der Entlastung des Vorstandes. Bei Rücktritt eines Kassenprüfers benennt der Vorstand einen kommissarischen Kassenprüfer.

 


§12 Vorschlags- und Auskunftsrecht


Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit Vorschlägen oder Fragen an den Vorstand zu wenden. Es ist binnen von vier (4) Wochen eine Antwort zu geben.

 


§13 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen des Vereins dem ge-meinnützigen Verein „Ärzte ohne Grenzen“ (Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin; Eintrag im Vereinsregister unter Nummer: 21575; Steuernummer: 27/672/52443) zuzuführen.

 


§14 In Kraft treten


Die Satzung wird durch die Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt. Satzungsände-rungen, die auf Grund schriftlicher Beanstandungen des Amtsgerichtes oder des Fi-nanzamtes durchzuführen sind, können vom Vorstand beschlossen werden.