Beitragsordnung (Stand 2006) PDF Drucken

Beitragsordnung zu § 10 der Vereinssatzung des Vereins „Sternenflotte e.V.“

 

1. Mitgliedsbeitrag

Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt € 60,-- (bis 2005, ab 2006: € 40,--) pro Jahr. Aufnahme- oder Bearbeitungsgebühren werden nicht erhoben.
a) Familiennachlass
Leben mehrere Mitglieder in einem gemeinsamen Haushalt, verringert sich auf Antrag der Mitgliedsbeitrag für jedes weitere Mitglied um 50 v.H.
b) Geringverdiener-Ermäßigung
Ebenso verringert sich der Mitgliedsbeitrag auf Antrag bei nachfolgenden Personen um 50 v.H. :
- Studenten
- Schüler
- Auszubildende
- Erwerbslose / Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundwehrdienstleistende, Zivildienstleistende
- Leister eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres und vergleichbarer Dienste
- nach gesonderten begründeten Antrag an den Vorstand mit positiver Entscheidung/Prüfung durch den Vorstand
Es kann jeweils nur eine der beiden Ermäßigungen aus a) oder b) in Anspruch genommen werden.

 

2. Beitragserhebung

Der Beitrag kann bar oder per Rechnung beglichen werden. Mitglieder, die per Rechnung zahlen, erhalten spätestens 14 Tage vor Eintritt der Zahlungsfrist eine Zahlungsaufforderung per Post. Es kann zwischen jährlicher und halbjährlicher Zahlweise gewählt werden.

 

3. Verzug / Zahlungsunfähigkeit

Wird der fällige Beitrag (gemäß Zahlungsweise) nicht bis zum in der Zahlungsaufforderung genannten Termin (mindestens 30 Tage Frist ab
Zugang) beglichen, wird das Mitglied durch einfachen Brief in Verzug gesetzt (Zahlungserinnerung) mit einem erweiterten Zahlungsziel von zwei Monaten, beginnend mit Zugang der Zahlungserinnerung (1. Mahnung).
Ist das Mitglied auch dann seiner Zahlungspflicht noch nicht nachgekommen, wird eine zweite Mahnung verschickt mit einer weiteren Frist von 30 Tagen. In dieser Mahnung sind 2,50 EUR Mahngebühren zu erheben und das Mitglied ist über die weiteren Folgen (Ausschluss, gerichtliches Mahnverfahren, Rechte etc.) zu belehren. Weiterhin anfallende Kosten sind dem Mitgliedskonto voll zu belasten. Erfolgt auch bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung informiert der/die Schatzmeister/in den Vorstand. Dieser entscheidet nach gültiger Satzung über das weitere Vorgehen (gerichtliches Mahnverfahren, Ausschluss, Niederschlagung usw. Kann ein Mitglied seinen Verpflichtungen finanziell nicht nachkommen, kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds gem. § 5 Absatz 4 und 5 der Satzung die Stundung oder den Erlass der Forderung beschließen.

4. Spenden

Einzelpersonen und Personenvereinigungen können die satzungsmäßigen Ziele des Vereins durch Spenden unterstützen. Bei Einzelspenden über € 50,-- kann der Spender nach Ablauf des jeweils gültigen Kalenderjahres eine Spendenbescheinigung auf Anfrage erhalten. Die Spenden sind steuerlich nicht abzugsfähig, solange der Verein vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt ist.

 

5. Zweckgebundene Spenden

Geld- oder Sachspenden von Einzelpersonen oder Personengruppen, die ausdrücklich zur Finanzierung einer Bestimmten Maßnahme / Aktivität des Vereins getätigt werden sind wie Spenden (Ziff. 4 dieser Beitragsordnung) zu behandeln mit der Ausnahme, dass diese Mittel nur für den angegebenen Zweck genutzt werden dürfen.