Beitragsordnung 2010 PDF Drucken

Beitragsordnung des Vereins „Sternenflotte e.V.“

gemäß § 10 der Satzung

 

1. Mitgliedsbeitrag

Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt € 36,00 EUR pro Jahr. Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt € 18,00 EUR pro Jahr. Aufnahme- oder Bearbeitungsgebühren werden nicht erhoben.

a) Familiennachlass

Leben mehrere Mitglieder in einem gemeinsamen Haushalt, verringert sich auf Antrag der Mitgliedsbeitrag für jedes weitere Mitglied um 50 v.H.

b) Geringverdiener-Ermäßigung

Ebenso verringert sich der Mitgliedsbeitrag auf Antrag bei nachfolgenden Personen um 50 v.H.:

·       Studenten, Schüler und Auszubildende

·       Erwerbslose / Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt

·       Grundwehrdienstleistende, Zivildienstleistende

·           Leister eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres und vergleichbarer Dienste

·           nach gesonderten begründeten Antrag an den Vorstand mit positiver Entscheidung/Prüfung durch den Vorstand


Eine entsprechende Bescheinigung ist unaufgefordert dem Vorstand vorzulegen.

Es kann jeweils nur eine der beiden Ermäßigungen aus a) oder b) in Anspruch genommen werden.

 

2. Beitragserhebung

Der Beitrag kann per Überweisung oder Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden. Die Barzahlung von Mitgliedsbeiträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Schatzmeisters.

Es kann zwischen jährlicher und halbjährlicher Zahlweise gewählt werden.

Mit dem Stichtag 1. Februar bei jährlicher Zahlweise, bzw. mit den Stichtagen 1. Februar und 1. August bei halbjährlicher Zahlweise werden die Beiträge vom Mitglied unaufgefordert überwiesen oder per Lastschriftverfahren eingezogen.

Eine Beitragsrechnung wird nur auf Anforderung des Mitglieds und gegen eine Gebühr von € 1,00 EUR erstellt und versandt.

 

3. Verzug / Zahlungsunfähigkeit

Wird der fällige Beitrag nicht bis zum Stichtag beglichen, wird das Mitglied durch einfachen Brief in Verzug gesetzt (Zahlungserinnerung) mit einem erweiterten Zahlungsziel von 14 Tagen, beginnend mit Zugang der Zahlungserinnerung (1. Mahnung). In dieser 1. Mahnung sind 2,50 EUR Mahngebühren zu erheben.

Ist das Mitglied auch dann seiner Zahlungspflicht noch nicht nachgekommen, wird eine zweite Mahnung verschickt mit einer weiteren Frist von 14 Tagen. In dieser 2. Mahnung sind weitere 2,50 EUR Mahngebühren zu erheben und das Mitglied ist über die weiteren Folgen (Ausschluss, gerichtliches Mahnverfahren, Rechte etc.) zu belehren. Weiterhin anfallende Kosten sind dem Mitgliedskonto voll zu belasten.

Erfolgt auch bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung informiert der Schatzmeister den Vorstand. Dieser entscheidet nach gültiger Satzung über das weitere Vorgehen (gerichtliches Mahnverfahren, Ausschluss, Niederschlagung usw.).

Ist beim Lastschriftverfahren nicht möglich das Konto des Mitglieds zum entsprechenden Stichtag zu belasten wird das übliche Mahnverfahren beginnend mit einer 1. Mahnung durchgeführt. Es wird jedoch abweichend eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR berechnet.

Kann ein Mitglied seinen Verpflichtungen finanziell nicht nachkommen, kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds gem. § 4 Absatz 4 der Satzung die Stundung oder den Erlass der Forderung beschließen.

4. Spenden

Einzelpersonen und Personenvereinigungen können die satzungsmäßigen Ziele des Vereins durch Spenden unterstützen. Bei Einzelspenden über € 50,-- kann der Spender nach Ablauf des jeweils gültigen Kalenderjahres eine Spendenbescheinigung auf Anfrage erhalten. Die Spenden sind steuerlich nicht abzugsfähig, da der Verein vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

5. Zweckgebundene Spenden

Geld- oder Sachspenden von Einzelpersonen oder Personengruppen, die ausdrücklich zur Finanzierung einer bestimmten Maßnahme / Aktivität des Vereins getätigt werden sind wie Spenden (Ziff. 5 dieser Beitragsordnung) zu behandeln mit der Ausnahme, dass diese Mittel nur für den angegebenen Zweck genutzt werden dürfen.

6. In Kraft treten und Änderungen

Die Beitragsordnung wurde 2003 beschlossen.

Nach Änderungen von 2005 und 2009 trat die Beitragsordnung am 01. Januar 2010 in Kraft.