| Geschäftsordnung der Jahresmitgliederversammlung (31. Mai 2009) |
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Geschäftsordnung der Jahresmitgliederversammlung des „Sternenflotte e.V.“
A. Grundsätzliches
Die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung enthält Regelungen für ständig wiederkehrende Vorgänge, die nicht in der Satzung festgelegt sind. Die Mitgliederversammlung kann die Geschäftsordnung als ersten Tagesordnungspunkt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ändern. Die Satzung regelt grundsätzlich das Zusammentreten und die Beschlussfähigkeit der JMV (§7). Bei geschlechtsabhängigen Formulierungen sind stets die männliche und weibliche Form gemeint. Aus Vereinfachungsgründen wird im Text nur die männliche Form gewählt.
B. Öffentlichkeit
Die JMV ist grundsätzlich öffentlich. Alle anwesenden Vereinsmitglieder haben Rederecht. Mit einfacher Mehrheit kann die Mitgliederversammlung Gästen ein Rederecht einräumen. Angelegenheiten, die die Persönlichkeitssphäre von Mitgliedern (auch Vorständen) betreffen, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss der JMV ausgeschlossen werden (siehe H. Geschäftsordnungsanträge). Für den nicht-öffentlichen Teil sind die Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
C. Anträge, Sitzungsvorlagen und Fristen
Die Sitzungsvorlagen für die Mitglieder des Vereins werden ihnen satzungsgemäß mit der Einladung zugesandt und bestehen aus:
Ordentliche Anträge gemäß dieser Geschäftsordnung sollten bis zur Sitzungsbeginn dem Vorstand vorgelegt werden oder können bis zur Verabschiedung der Tagesordnung gestellt werden. Änderungsanträge zu ordentlichen Anträgen können bis zum Beschluss der Tagesordnung bei der Sitzungsleitung eingereicht werden. Über sie ist vor dem betroffenen ordentlichen Antrag zu beschließen. Anträge zur Änderung der Satzung sind dem Vorstand sechs Wochen vor der JMV zu übergeben, dass sie im Einladungsschreiben den Mitgliedern mitgeteilt werden können. Änderungsanträge zu Anträgen auf Satzungsänderungen werden wie ordentliche Anträge behandelt.
D. Sitzungsleitung
Die Leitung der Jahresmitgliederversammlung obliegt dem Vereinsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden. Bei Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung die Sitzungsleitung per Mehrheit aus ihrer Mitte. Die Sitzungsleitung strukturiert die Sitzung gemäß der Tagesordnung. Sie kann Pausen nach eigenem Ermessen vorsehen. Sie stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Wahl oder Beschlussfassung beginnt und endet. Sie hat das Recht, einen Antrag nach ihrem Ermessen aufzugliedern und entsprechend diskutieren zu lassen. Die Sitzungsleitung erteilt das Wort. Sie kann die Redezeit begrenzen, einen Redner zur Sache oder zur Form rufen. Kommt ein Redner einer solchen Aufforderung nicht nach, kann Sitzungsleitung ihm das Wort entziehen. Bei Diskussionen oder Beschlüssen, die die Sitzungsleitung selbst betreffen, hat sie die Versammlungsleitung abzugeben. Die Auslegung der Geschäftsordnung obliegt, mit Wirkung für die aktuelle Sitzung, der Sitzungsleitung, gegebenenfalls nach Beratung mit anwesenden Vorstandsmitgliedern.
E. Redeliste
Vor Beginn einer Diskussion bittet die Sitzungsleitung um Wortmeldungen und bildet eine Redeliste. Nach dieser erteilt sie das Wort und ergänzt sie während der Debatte. Vor der Debatte eines Antrags erteilt die Sitzungsleitung dem Antragsteller das Wort. Nach der Vorstellung des Antrags kann der Vereinsvorstand zum Antrag Stellung nehmen. Die Redeliste kann nach Ermessen der Sitzungsleitung unterbrochen werden:
Ein Teilnehmer der JMV darf nur sprechen, wenn ihm die Sitzungsleitung das Wort erteilt. Möchte die Sitzungsleitung selbst zur Sache sprechen, so setzt sie sich an das derzeitige Ende der Redeliste.
F. Protokoll
Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bestandteile des Protokolls sind: · Sitzungsbeginn und -ende · Protokollführer · Liste der Anwesenden · beschlossene Tagesordnung · Abstimmungsergebnisse zu Anträgen und Wahlen · besondere Vorkommnisse Das Protokoll ist schnellstmöglich auszufertigen, vom Protokollführer und der Sitzungsleitung zu unterzeichnen und unverzüglich den Mitgliedern sowie ggf. Gastrednern zugänglich zu machen. Waren Teile der Sitzung nicht öffentlich, so sind die Protokollteile darüber nur den Mitgliedern des Vereins zugänglich. Nach der Veröffentlichung des Protokolls kann innerhalb einer Frist von vier Wochen gegen das Protokoll Gegenrede geführt werden. Erfolgt keine Gegenrede, gilt das Protokoll als genehmigt. Liegt eine Gegenrede vor, sind der Protokollant, die Sitzungsleitung und der Gegenredner verpflichtet, innerhalb von höchstens vier Wochen die Gegenrede zu bearbeiten. Das geänderte Protokoll wird veröffentlicht und gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen eine Gegenrede gegen die geänderten Punkte erfolgt.
G. Tagesordnung
Der Vorschlag der Tagesordnung geht den Mitgliedern postalisch zu. Gleichzeitig erfolgt eine Veröffentlichung auf der Homepage. Der Vorschlag der Tagesordnung wird vor Sitzungsbeginn durch die Mitgliederversammlung ggf. geändert und beschlossen. Es ist dabei durch die Sitzungsleitung nach Änderungsanträgen zu fragen. Nach Beschluss sind Änderungen nicht mehr möglich. Ausgenommen sind Anträge, die vom Antragsteller selbst jederzeit zurückgenommen werden können. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht auf der JMV in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Tagesordnung muss folgende Punkte vorsehen: · Beschluss und ggf. Änderung der Geschäftsordnung JMV · Bericht des Vorstandes und Debatte des Berichts · Anträge auf Satzungsänderung im Wortlaut · Ordentlich Anträge im Wortlaut · Beratung des Kassenprüfberichts, · Entlastung von Vorständen und Kassenprüfern. In der Regel sind für Anträge eigene Tagesordnungspunkte einzurichten. Tagesordnungspunkte, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden, sind nach Möglichkeit an das Ende der Sitzung zu legen.
H. Geschäftsordnungsanträge
Geschäftsordnungsanträge gehen allen anderen Wortmeldungen vor. Sie können nur von Vereins-Mitgliedern gestellt werden und sind durch das Heben beider Hände zu kennzeichnen. Ein Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung darf durch einen GO-Antrag nicht unterbrochen werden. Über GO-Anträge ist sofort zu beschließen. Sofern nicht anders bestimmt, genügt zum Beschluss eines GO-Antrages die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen). Als GO-Anträge sind folgende Anträge anzusehen:
I. Beschlussfassungen a) Allgemeines
Die Sitzungsleitung eröffnet nach Abschluss der Beratung und Wiederholung der Anträge die Beschlussfassung. Änderungsanträge sowie Redebeiträge sind von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zulässig. Das Recht auf Anträge zur Geschäftsordnung „geheime Abstimmung“ bleibt unberührt. Soweit für einen Beschluss eine andere Mehrheitsform als die einfache Mehrheit erforderlich ist, hat die Sitzungsleitung vor der Beschlussfassung darauf hinzuweisen und die abgegeben Stimmen auszuzählen. Ein Antrag gilt als beschlossen, wenn ihm nicht auf Nachfrage der Sitzungsleitung widersprochen wird. Auf eine Abstimmung per Handzeichen wird in diesem Fall verzichtet. Der Widerspruch muss nicht begründet werden (formale Gegenrede). Die Sitzungsleitung führt unverzüglich durch Abfrage von Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltung die Abstimmung durch. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Das Stimmrecht darf satzungsgemäß nur von anwesenden und volljährigen Mitgliedern des Vereins ausgeübt werden. Liegen konkurrierende Anträge vor, so hat die Sitzungsleitung die Beschlussfassung wie folgt durchzuführen:
b) Erforderliche Mehrheiten
Ergänzend zur Satzung werden folgende Mehrheiten definiert:
Sollte die Berechnung der Mehrheiten keine ganzen Zahlen ergeben, wird immer aufgerundet.
c) Zählkommission
Zur Durchführung von geheimen Abstimmungen und Wahlen bestimmt die JMV eine Zählkommission. Diese wird in der Regel für die Dauer einer Sitzung bestätigt. Die Zählkommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Zählkommission verteilt die Stimmzettel und sammelt sie ein. Sie öffnet und schließt die erforderlichen Abstimmungen und Wahlgänge. Sie zählt die Stimmen aus und verkündet der JMV das Abstimmungsergebnis. Sie entscheidet bei Zweifeln über die Gültigkeit eines Stimmzettels.
J. Wahlen
Kandidaturen auf ausgeschriebene Posten werden bei der Sitzungsleitung eingereicht. Die Ausschreibung erfolgt auf der Homepage des Vereins. Liegt für einen ausgeschriebenen Posten eine Kandidatur vor, findet auf der nächsten JMV eine Wahl statt. Kandidaten können nur in Anwesenheit, einzeln und funktionsgebunden gewählt werden. Kandidaturen können jederzeit zurückgezogen werden. Jeder Teilnehmer der JMV kann Fragen an die Kandidaten stellen. Dies ist auch zwischen zwei Wahlgängen möglich. Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Soweit die erforderliche Mehrheit im ersten bzw. zweiten Wahlgang nicht erreicht wurde, erfolgt ein weiterer Wahlgang. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die erforderliche Mehrheit erlangt und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang wird so lange gewählt, bis ein Kandidat eine Mehrheit erreicht hat.
K. Änderungen der Geschäftsordnung JMV
Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Änderung ist nur zu Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen in der Geschäftsordnung JMV vorzunehmen, sofern es sich um Verweise auf andere Vereinsdokumente handelt, die von Änderungen betroffen sind, insbesondere die Satzung.
Diese Geschäftsordnung wurde am 31. Mai 2009 beschlossen und trat sofort in Kraft.
L. Anhang: Abkürzungsverzeichnis und Begriffserklärung
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