Geschäftsordnung der Jahresmitgliederversammlung (31. Mai 2009) PDF Drucken
 
 
Geschäftsordnung

der Jahresmitgliederversammlung

des „Sternenflotte e.V.“

 



A. Grundsätzliches

 

Die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung enthält Regelungen für ständig wiederkehrende Vorgänge, die nicht in der Satzung festgelegt sind. Die Mitgliederversammlung kann die Geschäftsordnung als ersten Tagesordnungspunkt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ändern.

Die Satzung regelt grundsätzlich das Zusammentreten und die Beschlussfähigkeit der JMV (§7).

Bei geschlechtsabhängigen Formulierungen sind stets die männliche und weibliche Form gemeint. Aus Vereinfachungsgründen wird im Text nur die männliche Form gewählt.

 

B. Öffentlichkeit

 

Die JMV ist grundsätzlich öffentlich. Alle anwesenden Vereinsmitglieder haben Rederecht. Mit einfacher Mehrheit kann die Mitgliederversammlung Gästen ein Rederecht einräumen.

Angelegenheiten, die die Persönlichkeitssphäre von Mitgliedern (auch Vorständen) betreffen, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss der JMV ausgeschlossen werden (siehe H. Geschäftsordnungsanträge). Für den nicht-öffentlichen Teil sind die Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

C. Anträge, Sitzungsvorlagen und Fristen

 

Die Sitzungsvorlagen für die Mitglieder des Vereins werden ihnen satzungsgemäß mit der Einladung zugesandt und bestehen aus:

  • zu behandelnden Anträgen im Wortlaut
  • Kandidaturen
  • dem Vorschlag der Tagesordnung
  • aus weiteren relevanten Angaben zu einzelnen Tagesordnungspunkten.

Ordentliche Anträge gemäß dieser Geschäftsordnung sollten bis zur Sitzungsbeginn dem Vorstand vorgelegt werden oder können bis zur Verabschiedung der Tagesordnung gestellt werden.

Änderungsanträge zu ordentlichen Anträgen können bis zum Beschluss der Tagesordnung bei der Sitzungsleitung eingereicht werden. Über sie ist vor dem betroffenen ordentlichen Antrag zu beschließen.

Anträge zur Änderung der Satzung sind dem Vorstand sechs Wochen vor der JMV zu übergeben, dass sie im Einladungsschreiben den Mitgliedern mitgeteilt werden können. Änderungsanträge zu Anträgen auf Satzungsänderungen werden wie ordentliche Anträge behandelt.

 

D. Sitzungsleitung

 

Die Leitung der Jahresmitgliederversammlung obliegt dem Vereinsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden. Bei Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung die Sitzungsleitung per Mehrheit aus ihrer Mitte.

Die Sitzungsleitung strukturiert die Sitzung gemäß der Tagesordnung. Sie kann Pausen nach eigenem Ermessen vorsehen. Sie stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Wahl oder Beschlussfassung beginnt und endet. Sie hat das Recht, einen Antrag nach ihrem Ermessen aufzugliedern und entsprechend diskutieren zu lassen.

Die Sitzungsleitung erteilt das Wort. Sie kann die Redezeit begrenzen, einen Redner zur Sache oder zur Form rufen. Kommt ein Redner einer solchen Aufforderung nicht nach, kann Sitzungsleitung ihm das Wort entziehen.

Bei Diskussionen oder Beschlüssen, die die Sitzungsleitung selbst betreffen, hat sie die Versammlungsleitung abzugeben.

Die Auslegung der Geschäftsordnung obliegt, mit Wirkung für die aktuelle Sitzung, der Sitzungsleitung, gegebenenfalls nach Beratung mit anwesenden Vorstandsmitgliedern.

 

E. Redeliste

 

Vor Beginn einer Diskussion bittet die Sitzungsleitung um Wortmeldungen und bildet eine Redeliste. Nach dieser erteilt sie das Wort und ergänzt sie während der Debatte.

Vor der Debatte eines Antrags erteilt die Sitzungsleitung dem Antragsteller das Wort. Nach der Vorstellung des Antrags kann der Vereinsvorstand zum Antrag Stellung nehmen.

Die Redeliste kann nach Ermessen der Sitzungsleitung unterbrochen werden:

  • durch Wortmeldung des Antragstellers bzw. Berichterstatters zu diesem Tagesordnungspunkt
  • und durch Wortmeldungen des Vereinsvorstands, sofern Fragen an ihn gerichtet sind.

Ein Teilnehmer der JMV darf nur sprechen, wenn ihm die Sitzungsleitung das Wort erteilt. Möchte die Sitzungsleitung selbst zur Sache sprechen, so setzt sie sich an das derzeitige Ende der Redeliste.

 

F. Protokoll

 

Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bestandteile des Protokolls sind:


·      Sitzungsbeginn und -ende

·      Protokollführer

·      Liste der Anwesenden

·      beschlossene Tagesordnung

·      Abstimmungsergebnisse zu Anträgen und Wahlen

·      besondere Vorkommnisse



Das Protokoll ist schnellstmöglich auszufertigen, vom Protokollführer und der Sitzungsleitung zu unterzeichnen und unverzüglich den Mitgliedern sowie ggf. Gastrednern zugänglich zu machen.

Waren Teile der Sitzung nicht öffentlich, so sind die Protokollteile darüber nur den Mitgliedern des Vereins zugänglich.

Nach der Veröffentlichung des Protokolls kann innerhalb einer Frist von vier Wochen gegen das Protokoll Gegenrede geführt werden. Erfolgt keine Gegenrede, gilt das Protokoll als genehmigt. Liegt eine Gegenrede vor, sind der Protokollant, die Sitzungsleitung und der Gegenredner verpflichtet, innerhalb von höchstens vier Wochen die Gegenrede zu bearbeiten. Das geänderte Protokoll wird veröffentlicht und gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen eine Gegenrede gegen die geänderten Punkte erfolgt.

 

G. Tagesordnung

 

Der Vorschlag der Tagesordnung geht den Mitgliedern postalisch zu. Gleichzeitig erfolgt eine Veröffentlichung auf der Homepage.

Der Vorschlag der Tagesordnung wird vor Sitzungsbeginn durch die Mitgliederversammlung ggf. geändert und beschlossen. Es ist dabei durch die Sitzungsleitung nach Änderungsanträgen zu fragen. Nach Beschluss sind Änderungen nicht mehr möglich. Ausgenommen sind Anträge, die vom Antragsteller selbst jederzeit zurückgenommen werden können.

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht auf der JMV in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte vorsehen:


·      Beschluss und ggf. Änderung der Geschäftsordnung JMV

·      Bericht des Vorstandes und Debatte des Berichts

·      Anträge auf Satzungsänderung im Wortlaut

·      Ordentlich Anträge im Wortlaut

·      Beratung des Kassenprüfberichts,

·      Entlastung von Vorständen und Kassenprüfern.



In der Regel sind für Anträge eigene Tagesordnungspunkte einzurichten. Tagesordnungspunkte, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden, sind nach Möglichkeit an das Ende der Sitzung zu legen.

 

H. Geschäftsordnungsanträge

                                 

Geschäftsordnungsanträge gehen allen anderen Wortmeldungen vor. Sie können nur von Vereins-Mitgliedern gestellt werden und sind durch das Heben beider Hände zu kennzeichnen.

Ein Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung darf durch einen GO-Antrag nicht unterbrochen werden.

Über GO-Anträge ist sofort zu beschließen. Sofern nicht anders bestimmt, genügt zum Beschluss eines GO-Antrages die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen).

Als GO-Anträge sind folgende Anträge anzusehen:

 

Anträge

Spezifische Regelungen

Änderung der beschlossenen Tagesordnung

Der Antrag ist nur zulässig, wenn ein Antragsteller seinen Antrag zurückzieht.

Widerspruch ist nicht zulässig.

Schluss der Debatte, gegebenenfalls sofortige Beschlussfassung

Der Antrag bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes ausgeschlossen. Es ist kein Widerspruch zulässig..

Auszählung, gegebenenfalls erneute Auszählung der Stimmen

Zu diesem Antrag ist kein Widerspruch zulässig.

Der Antrag muss unmittelbar nach erfolgter Abstimmung gestellt werden.

fünfminütige Beratungspause

Zu diesem Antrag ist kein Widerspruch zulässig.

Beratungspausen können nur einmal pro Tagesordnungspunkt beantragt werden.

geheime Abstimmung

Zu diesem Antrag ist kein Widerspruch zulässig.

einmalige sofortige Richtigstellung

Zu diesem Antrag ist kein Widerspruch zulässig.

Personaldebatte

Zu diesem Antrag ist kein Widerspruch zulässig.

Personaldebatten finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Betroffenen statt.

Schluss der Redeliste

Vor Schluss der Redeliste ist jedem Teilnehmer der JMV Gelegenheit zu geben, sich noch auf diese setzen zu lassen.

Nichtbefassung eines Antrages

 

Beschränkung der Redezeit

 

Vertagung eines Punktes der Tagesordnung

 

Aussetzung der Geschäftsordnung

Der Antrag bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

I. Beschlussfassungen

a) Allgemeines

 

Die Sitzungsleitung eröffnet nach Abschluss der Beratung und Wiederholung der Anträge die Beschlussfassung.

Änderungsanträge sowie Redebeiträge sind von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zulässig. Das Recht auf Anträge zur Geschäftsordnung „geheime Abstimmung“ bleibt unberührt.

Soweit für einen Beschluss eine andere Mehrheitsform als die einfache Mehrheit erforderlich ist, hat die Sitzungsleitung vor der Beschlussfassung darauf hinzuweisen und die abgegeben Stimmen auszuzählen.

Ein Antrag gilt als beschlossen, wenn ihm nicht auf Nachfrage der Sitzungsleitung widersprochen wird. Auf eine Abstimmung per Handzeichen wird in diesem Fall verzichtet.

Der Widerspruch muss nicht begründet werden (formale Gegenrede). Die Sitzungsleitung führt unverzüglich durch Abfrage von Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltung die Abstimmung durch. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen.

Das Stimmrecht darf satzungsgemäß nur von anwesenden und volljährigen Mitgliedern des Vereins ausgeübt werden.

Liegen konkurrierende Anträge vor, so hat die Sitzungsleitung die Beschlussfassung wie folgt durchzuführen:

  • Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst zu beschließen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weitgehende Anträge erledigt.
  • Lässt sich ein Weitergehen in diesem Sinne nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der konkurrierende Anträge gestellt werden, nach der Reihenfolge der Antragstellung.

 

b) Erforderliche Mehrheiten

 

Ergänzend zur Satzung werden folgende Mehrheiten definiert:

 

Abstimmung

Erforderliche Mehrheit

Erläuterung

Ordentliche Anträge

einfache Mehrheit der Anwesenden

mehr Ja- als Nein-Stimmen

Änderungsanträge

einfache Mehrheit der Anwesenden

mehr Ja- als Nein-Stimmen

Personenwahl

            Wahlgänge 1 und 2

absolute Mehrheit der Anwesenden für die ersten beiden Wahlgänge

mehr als die Hälfte der Abstimmenden muss für einen Kandidaten stimmen

Personenwahl

            Wahlgang 3

die einfache Mehrheit

Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist gewählt.

Entlastung von Vorständen und Kassenprüfern

einfache Mehrheit der Anwesenden

bei Stimmengleichheit entscheidet satzungsgemäß der Vorsitzende

mehr Ja- als Nein-Stimmen

Änderung der Satzung

3/4-Mehrheit der Anwesenden

mehr als drei Viertel der Abstimmenden muss für die Änderung stimmen

Aufhebung/Änderung von gefassten Beschlüssen

2/3-Mehrheit der Anwesenden

mehr als zwei Drittel der Abstimmenden muss für die Änderung stimmen

Geschäftsordnungsanträge

Abhängig vom jeweiligen Antrag, siehe dazu die Bestimmungen unter H.

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Sollte die Berechnung der Mehrheiten keine ganzen Zahlen ergeben, wird immer aufgerundet.

 

c) Zählkommission

 

Zur Durchführung von geheimen Abstimmungen und Wahlen bestimmt die JMV eine Zählkommission. Diese wird in der Regel für die Dauer einer Sitzung bestätigt.

Die Zählkommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

Die Zählkommission verteilt die Stimmzettel und sammelt sie ein. Sie öffnet und schließt die erforderlichen Abstimmungen und Wahlgänge. Sie zählt die Stimmen aus und verkündet der JMV das Abstimmungsergebnis. Sie entscheidet bei Zweifeln über die Gültigkeit eines Stimmzettels.

 

J. Wahlen

 

Kandidaturen auf ausgeschriebene Posten werden bei der Sitzungsleitung eingereicht. Die Ausschreibung erfolgt auf der Homepage des Vereins.

Liegt für einen ausgeschriebenen Posten eine Kandidatur vor, findet auf der nächsten JMV eine Wahl statt.

Kandidaten können nur in Anwesenheit, einzeln und funktionsgebunden gewählt werden. Kandidaturen können jederzeit zurückgezogen werden.

Jeder Teilnehmer der JMV kann Fragen an die Kandidaten stellen. Dies ist auch zwischen zwei Wahlgängen möglich.

Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Soweit die erforderliche Mehrheit im ersten bzw. zweiten Wahlgang nicht erreicht wurde, erfolgt ein weiterer Wahlgang. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die erforderliche Mehrheit erlangt und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang wird so lange gewählt, bis ein Kandidat eine Mehrheit erreicht hat.

 

K. Änderungen der Geschäftsordnung JMV

 

Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Änderung ist nur zu Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung möglich.

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen in der Geschäftsordnung JMV vorzunehmen, sofern es sich um Verweise auf andere Vereinsdokumente handelt, die von Änderungen betroffen sind, insbesondere die Satzung.

 

Diese Geschäftsordnung wurde am 31. Mai 2009 beschlossen und trat sofort in Kraft.

 


 

 

L. Anhang: Abkürzungsverzeichnis und Begriffserklärung

Begriff

Erläuterung

Verweis

GO

Geschäftsordnung

 

JMV

Jahresmitgliederversammlung

 

Gegenrede

Votum gegen den Antrag - mit oder ohne Begründung

F; Ia

Mehrheiten mit ganzen Zahlen

Bei 25 Teilnehmern an der JMV liegt die 2/3-Mehrheit rechnerisch bei 16,67. Es wird auf 17 notwendige Stimmen aufgerundet.

Bei 23 Teilnehmern an der JMV liegt die 2/3-Mehrheit rechnerisch bei 15,33. Es wird auf 16 notwendige Stimmen aufgerundet.

Ib

Heben beider Hände

Ein Geschäftsordnungsantrag soll gestellt werden. Dieser hat Vorrang und muss daher gesondert gekennzeichnet werden.

H

Aussetzung der GO

Wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder der Meinung sind, dass in bestimmten Verfahrensweisen von der GO abgewichen werden soll, kann in einem genau definierten Rahmen anders verfahren werden als es die GO vorschreibt.

Beispielsweise könnte so die Kandidatur von nicht anwesenden Personen zugelassen werden.

H